.Ar Hiersemenzel A., Justizrath und Divisions-Auditeur. Das Re ich s '-1''1''. Militairgesetz vom 2. Mai 1874 und die dasselbe ergänzenden ';:"p Gesetze, nämlich: Das Gesetz über den Landsturm vom 12. Februar 1875, und das Gesetz, betreffend die Ausübung der militairischen Kontrole über die Personen des Beurlaubtenstandes, die Uebungen derselben, sowie die gegen sie zulässigen Disciplinarstrafmittel vom 15. Februar 1875. Unter Berücksichtigung der Motive, Commissionsberichte und Reichstagsverhandlungen erläutert. Mit vollständigem alphabetischen Sachregister. 8. Berlin 1815.