.. Khel'enhftller. OoservatioD.s-Puncten. Welche von Ihro Ex cellence Grafen Ludwig von K h e v e n h üll e r, der Röm. Kayserl. und Königl. Cathol. Majest. Cammerern, General-Feld-MarschalLieutenant und Obristen über ein Regiment Dragoner, wie auch Gener,uato-Verwaltern des Königreichs Sclavonien und Hertzogthums Syrmien, dann Commandanten der Vestung Essegg: Bei dem ihme vOn Dero Kayserlichen Majestät Allergnädigst anvertrauten D r agone r -R e gi m e n t vorgeschrieben. W orinnen Im Ersten Theil gantz klärlich gezeiget wird, was ein jeder von Dragoner an, Caracter-mässig, vermög Kayserl. Kriegs -Articuln und KriegsGebräuchen, nach Schuldigkeit und Gehorsam, zu verrichten habe. Dann Im Zweiten Theill. Von Subordination, Gehorsam und Respect. 2. Von Conduite der Herrn Officier. 3. Regiments-Privilegien. 4. Von unterschiedlichen Diensten, und wie sich dabey zu verhalten. 5. Was in Guarnisonen zu thun, da etwan das Regiment in Besatznng emploiret würde. 6. Von Ceremoniel 'Und EhrenBezeugnissen, in Praesentiren, Salutiren, Spielschlagen und Wacht geben. 7. Ceremoniel von neuer Standort Anschlag und Weyhung. 8. Von Vorstellung derer Officiers. 9. Von Remonte und Recroutirung. 10. Von Musterung und Revisionen und dann 11. von Begräbnissen gehandelt wird. Nicht weniger das Exercitium zu Pferd und zu Fuse, sowohl über ein gantzes Regiment, als auch über eine Compagnie, oder kleinen Troupp insbesondere. (Mit I Titelkupfer.) 4. 'Wienn und Brunn. Anno 173.t. Wienn 1739. 2. Auflage. Wienn InS. 3. Auflage. ,-,..~. 3·,a.~:·f#oot.~,:~~·..,