Vorschrift über die Verfertigung und Verpackung der Munition ,'4 für das neue In fan t er i eund das J ä gerg ewe h r, sowie , für die Stutzer. (Beschluss des schweizerischen Bundesrathes vom 20. Mai 1864.) (Mit 2 Taf.) kl. 8. Bern 1864.