C 120.486 TabeUen fOr Lohnsteuer auf Grund jener Bestimmungen des EStG. 1967 die mit 1. Jänner 1968 in Kraft treten samt den Beiträgen vom Ein· kommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des FamilMullastenausgleiches sowie tur den Katastrophenfonds ausgewiesen k1. einem Betrag für laufende und filr sonstige Bezüge. Mn eInem Wortweiser d. Lohnsteuer nact> dem Stande vom 1. Jänner 1968. -()WIen:] Osterr. Staatsdrucke