TabeDen für Lohnsteuer auf Grund der Bestimmungen des ESTG. 1967 ein sch1ießlich der Beiträge vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke desFami~enlastenausgleiches sowie für den Katastropllen fonds und einschlieBlidl der Sonderabgabe vom Einkommen nam dem Bundesgesetz vom 27. 6. 1968, 8GBI. Nr 302. ausgewiesen In einem Be-trag für laufende und für sonstige Bezüge. Mit einem Wortweiser der lohnsteuer nach dem Stande vom 1. Jänner 1969. -«(Wien:1 Osterr. Staatsdrud